Neuerungen im Bereich der Untersuchungshaft ab 01.01.2010

Mit dem Jahreswechsel werden sich wesentliche gesetzliche Vorgaben der Untersuchungshaft ändern. Während bisher die Ausgestaltung und Überwachung der Untersuchungshaft dem Ermittlungsrichter und ab Anklageerhebung dem zuständigen Gericht oblag und einzelnene Bereiche der Staatsanwaltschaft übertragen werden konnten (z.B. Kontrolle des Briefverkehrs) wird ab dem 01.01.2010 einzig die Haftanstalt die Untersuchungshaft eigenverantwortlich ausgestalten. Alles, was nicht ausdrücklich dem Ermittlungsrichter übertragen ist, wird zukünftig die Haftanstalt entscheiden. Damit wird die Untersuchungshaft wesentlich dem Strafvollzug angenähert, was sich nicht unbedingt positiv entwickeln muss, da bereits hier nicht mehr deutlich herausgestellt wird, dass Untersuchungshaft eine reine Sicherungsmaßnahme des Staates zur ungestörten Ermittlung eines Sachverhaltes und der Sicherung des Verfahrens dient, während Strafhaft eine Repression des Staates nach Schuldspruch darstellt.

Die Gefahr, die Unschuldsvermutung bei angeordneter Untersuchungshaft aus dem Auge zu verlieren wird damit einen deutlichen Schritt größer.

Allerdings hat nunmehr jeder, der in Untersuchungshaft genommen wird, Anspruch auf sofortige Beiordnung eines Pflichtverteidigers, es handelt sich um den Fall der notwendigen Verteidigung.

Die Veränderungen im Bereich der Untersuchungshaft sind auf jeden Fall so gravierend, dass Betroffene sich sofort um den rechtskundigen Beistand eines Fachanwalts für Strafrecht bedienen sollten. Hierzu können Sie sich meiner Mobiltelefonnummer bedienen:0049170/9628840.

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